Vergütungswege
von dGA

Vergütung von dGA in der Schweiz

Digitale Gesundheitsanwendungen können sehr unterschiedlich eingesetzt werden – von einfachen Anwendungen zur Gesundheitsförderung bis zu digitalen Lösungen, die direkt der Diagnose, Behandlung oder Überwachung von Krankheiten dienen. Für die Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ist diese Unterscheidung zentral: Nicht jede dGA ist automatisch eine kassenpflichtige Leistung.

Entscheidend ist insbesondere, ob eine Anwendung einen medizinischen Zweck erfüllt und wie sie in die bestehende Versorgung eingebettet wird (siehe dazu auch: Was sind dGA?). In der Schweiz gibt es derzeit keinen eigenen, einheitlichen Vergütungsweg für dGA. Stattdessen erfolgt die Finanzierung über die bestehenden Instrumente des Krankenversicherungssystems.

Sprich je nachdem, wer die digitale Anwendung nutzt und in welchem Versorgungskontext sie eingesetzt wird, kommen unterschiedliche Wege infrage.

Vergütungswege dGA im Überblick

Drei zentrale Vergütungswege

  • ÄRZTE

    Vergütung nach dem Vertrauensprinzip gemäss Anhang 1 KLV. Im ambulanten Bereich erfolgt die Abrechnung über den Arzttarif. Der Leistungskatalog ist grundsätzlich offen.

  • WEITERE GESUNDHEITSFACHPERSONEN

    Vergütet werden nur Leistungen, die in der KLV ausdrücklich vorgesehen sind. Es handelt sich um einen geschlossenen Leistungskatalog.

  • PATIENTEN

    Eine Vergütung kann über die MiGeL erfolgen. Diese legt für definierte Mittel und Gegenstände Höchstvergütungsbeträge fest und ist ebenfalls ein geschlossener Leistungskatalog.

Ambulant und stationär funktionieren unterschiedlich

Im ambulanten Bereich erfolgt die Vergütung grundsätzlich über die jeweiligen Tarife und Leistungskataloge. Im stationären Bereich werden Leistungen dagegen überwiegend über Pauschalen, insbesondere SwissDRG, finanziert. Eine digitale Anwendung wird hier deshalb in der Regel nicht als eigenständige Position vergütet, sondern muss innerhalb der entsprechenden stationären Behandlung finanziert werden.

Nicht die App, sondern ihre Funktion macht den Unterschied

Für die Vergütung ist deshalb weniger entscheidend, ob etwas technisch als App, Plattform oder Software bezeichnet wird. Relevant ist, welchen medizinischen Zweck die Anwendung erfüllt, wer sie einsetzt und welche bestehende OKP-Leistung damit verbunden ist.

Das macht die Vergütung von dGA in der Schweiz vergleichsweise komplex: Statt eines eigenen «dGA-Pfads» müssen digitale Anwendungen in die bestehenden Vergütungsstrukturen eingeordnet werden. Genau hier liegt derzeit eine der zentralen Herausforderungen für Entwickler, Leistungserbringer und das Gesundheitssystem.