Vergütungswege
von dGA
Vergütung von dGA in der Schweiz
Digitale Gesundheitsanwendungen können sehr unterschiedlich eingesetzt werden – von einfachen Anwendungen zur Gesundheitsförderung bis zu digitalen Lösungen, die direkt der Diagnose, Behandlung oder Überwachung von Krankheiten dienen. Für die Vergütung durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ist diese Unterscheidung zentral: Nicht jede dGA ist automatisch eine kassenpflichtige Leistung.
Entscheidend ist insbesondere, ob eine Anwendung einen medizinischen Zweck erfüllt und wie sie in die bestehende Versorgung eingebettet wird (siehe dazu auch: Was sind dGA?). In der Schweiz gibt es derzeit keinen eigenen, einheitlichen Vergütungsweg für dGA. Stattdessen erfolgt die Finanzierung über die bestehenden Instrumente des Krankenversicherungssystems.
Sprich je nachdem, wer die digitale Anwendung nutzt und in welchem Versorgungskontext sie eingesetzt wird, kommen unterschiedliche Wege infrage.
Drei zentrale Vergütungswege
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ÄRZTE
Vergütung nach dem Vertrauensprinzip gemäss Anhang 1 KLV. Im ambulanten Bereich erfolgt die Abrechnung über den Arzttarif. Der Leistungskatalog ist grundsätzlich offen.
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WEITERE GESUNDHEITSFACHPERSONEN
Vergütet werden nur Leistungen, die in der KLV ausdrücklich vorgesehen sind. Es handelt sich um einen geschlossenen Leistungskatalog.
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PATIENTEN
Eine Vergütung kann über die MiGeL erfolgen. Diese legt für definierte Mittel und Gegenstände Höchstvergütungsbeträge fest und ist ebenfalls ein geschlossener Leistungskatalog.
Ambulant und stationär funktionieren unterschiedlich
Im ambulanten Bereich erfolgt die Vergütung grundsätzlich über die jeweiligen Tarife und Leistungskataloge. Im stationären Bereich werden Leistungen dagegen überwiegend über Pauschalen, insbesondere SwissDRG, finanziert. Eine digitale Anwendung wird hier deshalb in der Regel nicht als eigenständige Position vergütet, sondern muss innerhalb der entsprechenden stationären Behandlung finanziert werden.