EGD vs.
SwissHDS
SwissHDS vs. E-GD
SwissHDS und E-GD werden häufig zusammen genannt – sind aber nicht dasselbe.
Vereinfacht gesagt:
E-GD = das digitale Gesundheitsdossier einer Person
SwissHDS = die Infrastruktur für den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten
E-GD: Informationen rund um eine Person
Das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) soll das heutige EPD ersetzen.
Darin sollen behandlungsrelevante Informationen einer Patientin oder eines Patienten langfristig verfügbar sein – beispielsweise Berichte, Medikationsinformationen oder andere wichtige Gesundheitsdaten.
Das E-GD ist damit vor allem auf die Versorgung einzelner Personen ausgerichtet. Es soll langfristig in den SwissHDS integriert werden.
SwissHDS: Gesundheitsdaten sicher austauschen
Der Swiss Health Data Space (SwissHDS) ist deutlich umfassender.
Er soll Gesundheitsorganisationen und ihre Systeme miteinander verbinden und einen sicheren, standardisierten Datenaustausch ermöglichen.
Dabei werden die Daten nicht einfach in einer grossen zentralen Datenbank gesammelt. Sie bleiben grundsätzlich bei den verantwortlichen Organisationen und werden über gemeinsame Regeln, Standards und Basisdienste zugänglich gemacht.
Wie hängen beide zusammen?
Man kann es sich so vorstellen:
SwissHDS = das Strassennetz
E-GD = ein wichtiger Zielort innerhalb dieses Netzes
Der SwissHDS stellt Regeln, Standards und technische Basisdienste bereit. Das E-GD nutzt diese Infrastruktur, um behandlungsrelevante Informationen langfristig verfügbar zu machen.
Das BAG bezeichnet das E-GD deshalb ausdrücklich als integralen Bestandteil des SwissHDS.
Zahlen & Fakten
2025–2034
ist der aktuelle Projektzeitraum für den SwissHDS.
2026
startete SwissHDS offiziell in die MVP-Umsetzungsphase – zunächst mit einer schlanken ersten Version und ausgewählten Anwendungsfällen.
2030
könnte das neue E-GD bei planmässigem Verlauf frühestens in Betrieb gehen.
14. September 2026
hat der Nationalrat dem EGDG mit 134 zu 53 Stimmen bei 10 Enthaltungen zugestimmt. Als Nächstes behandelt der Ständerat die Vorlage.
Welche Basisdienste braucht SwissHDS?
Damit der Austausch funktioniert, braucht es unter anderem:
Identitätsmanagement
Berechtigungsmanagement
nationale Verzeichnisse
gemeinsame Standards
Terminologien
sichere technische Schnittstellen
2026 soll beispielsweise der Terminologieserver produktiv werden.
Was bedeutet das für Leistungserbringer?
Für Arztpraxen, Spitäler und andere Gesundheitsorganisationen dürfte langfristig vor allem wichtig werden:
Systeme müssen miteinander sprechen können.
Dafür braucht es strukturierte Daten, verbindliche Standards, funktionierende Basisdienste und möglichst direkte Schnittstellen zu Praxis- und Klinikinformationssystemen.
Das Ziel sollte sein:
Daten dort erfassen, wo sie entstehen – und dort verfügbar machen, wo sie benötigt werden.
Take-away
Das E-GD ist ein konkretes System für behandlungsrelevante Informationen. Der SwissHDS ist die grössere Infrastruktur dahinter.
Beide Projekte hängen deshalb eng zusammen. Entscheidend wird sein, dass sie nicht als zwei getrennte Digitalprojekte entstehen, sondern technisch, regulatorisch und zeitlich gemeinsam gedacht werden.
Stand: September 2026
Kategorisierung von dGA
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ZUR GESUNDHEITSFÖRDERUNG
BÜRGER
Beispiele: Apps für Bewegung, Ernährung, Fitness und Wohlbefinden
Finanzierung: Selbstzahler oder Zusatzversicherung -

ZUR UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG
PATIENT
Beispiele: Apps, die über Krankheiten informieren oder an Medikamente erinnern
Finanzierung: Selbstzahler oder Zusatzversicherung -

MIT MEDIZINISCHEM ZWECK
ARZT, GESUNDHEITSFACHPERSON, PATIENT
Beispiele: Apps und digitale Geräte, die bei der Diagnose, Behandlung, Überwachung oder Pflege helfen.
Finanzierung: Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)
Wichtig:
Für Leistungserbringer sind insbesondere dGA mit medizinischem Zweck relevant. Sie können über die OKP abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des KVG erfüllt sind – darunter die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW). Deshalb konzentrieren sich die folgenden Ausführungen ausschliesslich auf diese Anwendungen.
Was ist eine dGA mit medizinischem Zweck?
ein Medizinprodukt gem MepV/MDR (schliesst alle MDR-Risikoklassen I, IIa, IIb, III mit ein[PW1] ),
dessen Hauptfunktion auf digitaler Technologie basiert,
welches die Diagnostik, Therapie oder Pflege/Versorgung bei einem bestehenden medizinischen Problem (Krankheit, Unfall, Invalidität, Geburtsgebrechen, Schwangerschaft, Sekundär-/Tertiärprävention) unterstützt und
durch Patientinnen oder Fachpersonen angewendet wird.
Sie ist dagegen:
Keine Lifestyle-/Wellness-Anwendung.
Keine Primärprävention (also Massnahme, die vor dem Auftreten einer Krankheit ergriffen wird, um deren Entstehung zu verhindern, Risikofaktoren zu reduzieren und die allgemeine Gesundheit zu fördern)[1]
Keine Administrationssoftware.
Kurz: Vergütet werden nur DGA mit medizinischem Zweck, die ein Medizinprodukt (CE) sind und WZW erfüllen.
Drei Anwendertypen mit unterschiedlichen Vergütungsmöglichkeiten in der OKP
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ÄRZTE
Vertrauensprinzip gemäss Anhang 1 KLV und anschliessender Abrechnung über TARDOC. Offener Leistungskatalog (inkl. Einschränkungen oder klare Nennung im Anhang 1 KLV)
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GESUNDHEITSFACHPERSONEN
Nur Leistungen in KLV gelistet (geschlossener LK)
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PATIENT (ODER GESUNDHEITSFACHPERSON)
MiGeL Höchstvergütungsbetrag (geschlossener LK). Hängt zudem davon ab, ob die genutzte dGA den medizinischen Zweck erfüllt oder nicht.
Fazit
Wer eine digitale Gesundheitsanwendung nutzt, beeinflusst, wie die Grundversicherung die Kosten übernehmen kann.
Ärztinnen und Ärzte können sie als Teil einer Behandlung einsetzen; die App wird dabei nicht automatisch separat bezahlt.
Bei anderen Gesundheitsfachpersonen, etwa in der Physiotherapie, muss die dazugehörige Leistung ausdrücklich von der Grundversicherung gedeckt sein.
Nutzen Patientinnen und Patienten die Anwendung selbst, kann eine Vergütung über die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) infrage kommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.