Vom EPD
zum EGD
Vom EPD zum E-GD
Das heutige elektronische Patientendossier (EPD) soll durch das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) ersetzt werden.
Dabei geht es nicht nur um einen neuen Namen. Das System soll verbindlicher, einfacher und stärker national organisiert werden.
Zahlen & Fakten
123'559 EPD waren Ende September 2025 eröffnet – das entspricht nur rund 1,4 % der Schweizer Wohnbevölkerung. 2030 ist aktuell als Zieljahr für die Einführung des E-GD vorgesehen. Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sollen grundsätzlich automatisch und kostenlos ein E-GD erhalten – ausser sie widersprechen.
Was ändert sich?
Opt-out statt Opt-in
Heute muss ein EPD aktiv eröffnet werden. Beim E-GD soll grundsätzlich jede Person ein Dossier erhalten, sofern sie nicht widerspricht.
Mehr Leistungserbringer
Künftig sollen auch Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapiepraxen und weitere ambulante Leistungserbringer stärker einbezogen werden.
Behandlungsrelevante Daten
Wichtige Gesundheitsinformationen sollen im E-GD verfügbar gemacht werden.
Mehr Verantwortung beim Bund
Der Bund soll eine stärkere Rolle bei Infrastruktur, Betrieb, Sicherheit und Weiterentwicklung übernehmen.
Bessere Integration
Das E-GD soll möglichst direkt mit Praxis- und Klinikinformationssystemen zusammenspielen – statt als zusätzliches Portal daneben zu stehen.
Und SwissHDS?
Das E-GD soll künftig Teil einer breiteren digitalen Gesundheitsinfrastruktur werden.
Vereinfacht:
E-GD = Gesundheitsinformationen einer Person
SwissHDS = Austausch und Nutzung von Gesundheitsdaten
Das E-GD ist aktuell als Bestandteil des SwissHDS vorgesehen.
Take-away
Das E-GD ist mehr als ein neues EPD.
Der Wandel geht vom freiwillig eröffneten Zusatzangebot hin zu einer stärker integrierten nationalen Gesundheitsinfrastruktur.
Ob das funktioniert, hängt vor allem von guten Standards, funktionierenden Basisdiensten und einer möglichst nahtlosen Integration in den Praxisalltag ab.
Kategorisierung von dGA
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ZUR GESUNDHEITSFÖRDERUNG
BÜRGER
Beispiele: Apps für Bewegung, Ernährung, Fitness und Wohlbefinden
Finanzierung: Selbstzahler oder Zusatzversicherung -

ZUR UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG
PATIENT
Beispiele: Apps, die über Krankheiten informieren oder an Medikamente erinnern
Finanzierung: Selbstzahler oder Zusatzversicherung -

MIT MEDIZINISCHEM ZWECK
ARZT, GESUNDHEITSFACHPERSON, PATIENT
Beispiele: Apps und digitale Geräte, die bei der Diagnose, Behandlung, Überwachung oder Pflege helfen.
Finanzierung: Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)
Wichtig:
Für Leistungserbringer sind insbesondere dGA mit medizinischem Zweck relevant. Sie können über die OKP abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des KVG erfüllt sind – darunter die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW). Deshalb konzentrieren sich die folgenden Ausführungen ausschliesslich auf diese Anwendungen.
Was ist eine dGA mit medizinischem Zweck?
ein Medizinprodukt gem MepV/MDR (schliesst alle MDR-Risikoklassen I, IIa, IIb, III mit ein[PW1] ),
dessen Hauptfunktion auf digitaler Technologie basiert,
welches die Diagnostik, Therapie oder Pflege/Versorgung bei einem bestehenden medizinischen Problem (Krankheit, Unfall, Invalidität, Geburtsgebrechen, Schwangerschaft, Sekundär-/Tertiärprävention) unterstützt und
durch Patientinnen oder Fachpersonen angewendet wird.
Sie ist dagegen:
Keine Lifestyle-/Wellness-Anwendung.
Keine Primärprävention (also Massnahme, die vor dem Auftreten einer Krankheit ergriffen wird, um deren Entstehung zu verhindern, Risikofaktoren zu reduzieren und die allgemeine Gesundheit zu fördern)[1]
Keine Administrationssoftware.
Kurz: Vergütet werden nur DGA mit medizinischem Zweck, die ein Medizinprodukt (CE) sind und WZW erfüllen.
Drei Anwendertypen mit unterschiedlichen Vergütungsmöglichkeiten in der OKP
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ÄRZTE
Vertrauensprinzip gemäss Anhang 1 KLV und anschliessender Abrechnung über TARDOC. Offener Leistungskatalog (inkl. Einschränkungen oder klare Nennung im Anhang 1 KLV)
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GESUNDHEITSFACHPERSONEN
Nur Leistungen in KLV gelistet (geschlossener LK)
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PATIENT (ODER GESUNDHEITSFACHPERSON)
MiGeL Höchstvergütungsbetrag (geschlossener LK). Hängt zudem davon ab, ob die genutzte dGA den medizinischen Zweck erfüllt oder nicht.
Fazit
Wer eine digitale Gesundheitsanwendung nutzt, beeinflusst, wie die Grundversicherung die Kosten übernehmen kann.
Ärztinnen und Ärzte können sie als Teil einer Behandlung einsetzen; die App wird dabei nicht automatisch separat bezahlt.
Bei anderen Gesundheitsfachpersonen, etwa in der Physiotherapie, muss die dazugehörige Leistung ausdrücklich von der Grundversicherung gedeckt sein.
Nutzen Patientinnen und Patienten die Anwendung selbst, kann eine Vergütung über die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) infrage kommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.