Vom EPD
zum EGD

Digitale Gesundheitsanwendungen dGA

Vom EPD zum E-GD

Das heutige elektronische Patientendossier (EPD) soll durch das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) ersetzt werden.

Dabei geht es nicht nur um einen neuen Namen. Das System soll verbindlicher, einfacher und stärker national organisiert werden.

Digitale Gesundheitsanwendungen dGA

Zahlen & Fakten

123'559 EPD waren Ende September 2025 eröffnet – das entspricht nur rund 1,4 % der Schweizer Wohnbevölkerung. 2030 ist aktuell als Zieljahr für die Einführung des E-GD vorgesehen. Alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sollen grundsätzlich automatisch und kostenlos ein E-GD erhalten – ausser sie widersprechen.

Digitale Gesundheitsanwendungen dGA

Was ändert sich?

Opt-out statt Opt-in
Heute muss ein EPD aktiv eröffnet werden. Beim E-GD soll grundsätzlich jede Person ein Dossier erhalten, sofern sie nicht widerspricht.

Mehr Leistungserbringer
Künftig sollen auch Arztpraxen, Apotheken, Physiotherapiepraxen und weitere ambulante Leistungserbringer stärker einbezogen werden.

Behandlungsrelevante Daten
Wichtige Gesundheitsinformationen sollen im E-GD verfügbar gemacht werden.

Mehr Verantwortung beim Bund
Der Bund soll eine stärkere Rolle bei Infrastruktur, Betrieb, Sicherheit und Weiterentwicklung übernehmen.

Bessere Integration
Das E-GD soll möglichst direkt mit Praxis- und Klinikinformationssystemen zusammenspielen – statt als zusätzliches Portal daneben zu stehen.

Digitale Gesundheitsanwendungen dGA

Und SwissHDS?

Das E-GD soll künftig Teil einer breiteren digitalen Gesundheitsinfrastruktur werden.

Vereinfacht:

E-GD = Gesundheitsinformationen einer Person

SwissHDS = Austausch und Nutzung von Gesundheitsdaten

Das E-GD ist aktuell als Bestandteil des SwissHDS vorgesehen.

Digitale Gesundheitsanwendungen dGA

Take-away

Das E-GD ist mehr als ein neues EPD.

Der Wandel geht vom freiwillig eröffneten Zusatzangebot hin zu einer stärker integrierten nationalen Gesundheitsinfrastruktur.

Ob das funktioniert, hängt vor allem von guten Standards, funktionierenden Basisdiensten und einer möglichst nahtlosen Integration in den Praxisalltag ab.

Kategorisierung von dGA

  • ZUR GESUNDHEITSFÖRDERUNG

    ZUR GESUNDHEITSFÖRDERUNG

    BÜRGER
    Beispiele: Apps für Bewegung, Ernährung, Fitness und Wohlbefinden
    Finanzierung: Selbstzahler oder Zusatzversicherung

  • ZUR UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG

    ZUR UNTERSTÜTZUNG IM ALLTAG

    PATIENT
    Beispiele: Apps, die über Krankheiten informieren oder an Medikamente erinnern
    Finanzierung: Selbstzahler oder Zusatzversicherung

  • MIT MEDIZINISCHEM ZWECK

    MIT MEDIZINISCHEM ZWECK

    ARZT, GESUNDHEITSFACHPERSON, PATIENT
    Beispiele: Apps und digitale Geräte, die bei der Diagnose, Behandlung, Überwachung oder Pflege helfen.
    Finanzierung: Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP)

Wichtig:

Für Leistungserbringer sind insbesondere dGA mit medizinischem Zweck relevant. Sie können über die OKP abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des KVG erfüllt sind – darunter die Kriterien Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW). Deshalb konzentrieren sich die folgenden Ausführungen ausschliesslich auf diese Anwendungen.

Was ist eine dGA mit medizinischem Zweck?

  • ein Medizinprodukt gem MepV/MDR (schliesst alle MDR-Risikoklassen I, IIa, IIb, III mit ein[PW1] ),

  • dessen Hauptfunktion auf digitaler Technologie basiert,

  • welches die Diagnostik, Therapie oder Pflege/Versorgung bei einem bestehenden medizinischen Problem (Krankheit, Unfall, Invalidität, Geburtsgebrechen, Schwangerschaft, Sekundär-/Tertiärprävention) unterstützt und

  • durch Patientinnen oder Fachpersonen angewendet wird.

 

Sie ist dagegen:

  • Keine Lifestyle-/Wellness-Anwendung.

  • Keine Primärprävention (also Massnahme, die vor dem Auftreten einer Krankheit ergriffen wird, um deren Entstehung zu verhindern, Risikofaktoren zu reduzieren und die allgemeine Gesundheit zu fördern)[1]

  • Keine Administrationssoftware.

Kurz: Vergütet werden nur DGA mit medizinischem Zweck, die ein Medizinprodukt (CE) sind und WZW erfüllen.

Drei Anwendertypen mit unterschiedlichen Vergütungsmöglichkeiten in der OKP

  • ÄRZTE

    ÄRZTE

    Vertrauensprinzip gemäss Anhang 1 KLV und anschliessender Abrechnung über TARDOC. Offener Leistungskatalog (inkl. Einschränkungen oder klare Nennung im Anhang 1 KLV)

  • GESUNDHEITSFACHPERSONEN

    GESUNDHEITSFACHPERSONEN

    Nur Leistungen in KLV gelistet (geschlossener LK)

  • PATIENT (ODER GESUNDHEITSFACHPERSON)

    PATIENT (ODER GESUNDHEITSFACHPERSON)

    MiGeL Höchstvergütungsbetrag (geschlossener LK). Hängt zudem davon ab, ob die genutzte dGA den medizinischen Zweck erfüllt oder nicht.

Fazit

Wer eine digitale Gesundheitsanwendung nutzt, beeinflusst, wie die Grundversicherung die Kosten übernehmen kann.

  • Ärztinnen und Ärzte können sie als Teil einer Behandlung einsetzen; die App wird dabei nicht automatisch separat bezahlt.

  • Bei anderen Gesundheitsfachpersonen, etwa in der Physiotherapie, muss die dazugehörige Leistung ausdrücklich von der Grundversicherung gedeckt sein.

  • Nutzen Patientinnen und Patienten die Anwendung selbst, kann eine Vergütung über die Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL) infrage kommen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

DiGA in Deutschland

In Deutschland sind bestimmte digitale Gesundheitsanwendungen als DiGA («Apps auf Rezept») bekannt. Dieser Vergütungsweg richtet sich an Anwendungen für Patientinnen und Patienten: Nach Prüfung durch das BfArM und Aufnahme ins DiGA-Verzeichnis können sie ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten.

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